Frage 484
Detailansicht einer importierten Prüfungsfrage.
Prüfungsgebiet
V - Einschlägige Rechtsvorschriften
Untersachgebiet
1 - Untersachgebiet 1
FNR
4
Laufende Nummer
484
Fragetext
Der Begriff "Fische" gilt gem. des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg...
Antworten
A.
nur für Fische, deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln sowie Fischnährtiere
Richtig
B.
nur für alle Fischarten
C.
nur für Fische, Neunaugen und Fischnährtiere