Frage 543
Detailansicht einer importierten Prüfungsfrage.
Prüfungsgebiet
V - Einschlägige Rechtsvorschriften
Untersachgebiet
2 - Untersachgebiet 2
FNR
63
Laufende Nummer
543
Fragetext
Wo ist das Nachtangeln vom Grundsatz her verboten?
Antworten
A.
Bei Vorliegen von Koppelfischerei
Richtig
B.
An Teichen
C.
In Landschaftsschutzgebieten