Frage 543

Detailansicht einer importierten Prüfungsfrage.

Prüfungsgebiet
V - Einschlägige Rechtsvorschriften
Untersachgebiet
2 - Untersachgebiet 2
FNR
63
Laufende Nummer
543

Fragetext

Wo ist das Nachtangeln vom Grundsatz her verboten?

Antworten

A. Bei Vorliegen von Koppelfischerei
Richtig
B. An Teichen
C. In Landschaftsschutzgebieten