Frage 557

Detailansicht einer importierten Prüfungsfrage.

Prüfungsgebiet
V - Einschlägige Rechtsvorschriften
Untersachgebiet
2 - Untersachgebiet 2
FNR
77
Laufende Nummer
557

Fragetext

Welche der genannten Fischarten hat eine Schonzeit vom 1. April bis 31. Mai?

Antworten

A. Zander
Richtig
B. Westgroppe
C. Bachneunauge