Frage 557
Detailansicht einer importierten Prüfungsfrage.
Prüfungsgebiet
V - Einschlägige Rechtsvorschriften
Untersachgebiet
2 - Untersachgebiet 2
FNR
77
Laufende Nummer
557
Fragetext
Welche der genannten Fischarten hat eine Schonzeit vom 1. April bis 31. Mai?
Antworten
A.
Zander
Richtig
B.
Westgroppe
C.
Bachneunauge