Frage 590

Detailansicht einer importierten Prüfungsfrage.

Prüfungsgebiet
V - Einschlägige Rechtsvorschriften
Untersachgebiet
4 - Untersachgebiet 4
FNR
110
Laufende Nummer
590

Fragetext

Was ist nach dem Wasserrecht Gemeingebrauch?

Antworten

A. Die jedermann zustehende Befugnis, Gewässer ohne besondere Erlaubnis in einem bestimmten Ausmaß zu nutzen.
Richtig
B. Der Gebrauch des Wassers für gemeinnützige Zwecke.
C. Die Nutzung des Oberflächenwassers durch mehrere angrenzende Länder.