Frage 595

Detailansicht einer importierten Prüfungsfrage.

Prüfungsgebiet
V - Einschlägige Rechtsvorschriften
Untersachgebiet
5 - Untersachgebiet 5
FNR
115
Laufende Nummer
595

Fragetext

Worüber hat sich der Angler grundsätzlich zu informieren?

Antworten

A. Über das Bestehen besonderer Auflagen, Gebietsgrenzen, Schonzeiten und Schonmaßnahmen.
Richtig
B. Über das Strafmaß bei Verbotsübertretungen.
C. Über Beißzeiten, Angelplätze, bewährte Köder.